PHONOTHERM Lärm- und Erschütterungsschutz GmbH,
Carl-Benz-Str. 4, D-68723 Schwetzingen (Stand: Oktober 2017)
1. Geltungsbereich:
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: "AVLB") gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AVLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen:
2.1 Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit welcher der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
2.2 Bestellungen der Besteller sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller annehmen. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
2.3 Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers sind nur dann für uns bindend, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.4 Hat die Herstellung nach vom Besteller angegebenen Maßen zu erfolgen, berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers nur, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist, bzw. wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde.
2.5 Durch die Änderung der Bestellung verursachte Kosten trägt der Besteller.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Soweit nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen für gelieferte Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Dies gilt auch bei Waren, die wir auf Wunsch des Bestellers oder wegen eines von uns nicht zu vertretenden Grundes auf Lager nehmen. Skontoabzüge sind aber nur insoweit zulässig, als im übrigen keine bereits fälligen, unbestrittenen Rechnungen offen sind.
3.3 Reine Lohnarbeiten sowie Werkzeugkosten und Mehrwegverpackungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
3.5 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Skontierungsmöglichkeit. Wechselkosten fallen dem Besteller zur Last.
3.6 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind wir berechtigt, Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.
3.7 Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder nach Vertragsschluss erkennbar gewordene Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit und der Leistungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/ oder Schadenersatz zu verlangen.
4. Lieferung:
4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Außerhalb des Vertrags - insbesondere in Prospekten oder sonstigen Unterlagen - genannte Lieferzeiten haben rein informatorischen Charakter und binden uns nicht. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei uns oder einem Vorlieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten - sind wir berechtigt, soweit wir dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Diese vorgenannten Umstände haben wir dem Besteller umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
4.4 Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Besteller so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist; andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4.5 Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Besteller hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen.
4.6 Bei der Lieferung der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Umfang vor. Hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl ist insoweit eine Abweichung von 10 % gestattet.
4.7 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller zu tragen.
5. Warenrücknahmen:
5.1 Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht eingetreten ist.
5.2 Waren, die für den Besteller speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Gefahrtragung und Versand:
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "ab Werk". Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Bestellers.
6.2 Das Abladen der Lieferung ist Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich und sachgerecht durch den Besteller zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
6.3 Sollte der Besteller seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers an nächstbereiter Stelle abladen und lagern zu lassen. Der Besteller hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Abnahme zu verweigern oder geltend zu machen, dass die Lieferung beschädigt angelie-fert worden sei.
6.4 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Verpackung:
7.1 Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
7.2 Euro-Paletten und Mehrwegverpackungen werden bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendbarem Zustand innerhalb von 6 Wochen nach Anlieferung mit 100 % des berechneten Wertes gutgeschrieben.
7.3 Langgutpaletten und sonstige Transporthilfsmittel bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Wir sind berechtigt, die Langgutpaletten jederzeit abzuholen. Werden sie nicht rechtzeitig herausgegeben, so sind wir berechtigt, sie dem Besteller zum Tagespreis für fabrikneue Langgutpaletten gleicher Ausführung zu berechnen. Diese Beträge sind sofort fällig.
7.4 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
8. Mängelrechte:
8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren - auch ohne vorherige Ankündigung - jederzeit vor.
8.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, so ist der Besteller - vorbehaltlich der Regelungen unter Ziff. 9 - berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
8.6 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer - insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer - Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.7 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.
8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. In jedem Fall ist die Höhe des zu leistenden Ersatzes beschränkt auf die Selbstkosten (z.B. Transport- und Materialkosten) des Bestellers und erfasst nicht dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
8.9 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.10 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Haftung
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
9.3 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i.S.v. § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Besteller.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung:
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt - unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich USt.) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließ-lich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Bei Liefergegenständen, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an uns ab.
10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.10 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.
11. Sonstige Bestimmungen:
11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.
11.2 Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.
11.3. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen AVLB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
11.5. Als Vertragsbestandteile gelten alle Vorschriften, Regelwerke und Leistungsverzeichnisse unserer Endkunden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung ist - sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt - unser Geschäftssitz.
12.2 Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.
13. Anwendbares Recht:
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG) wird ausgeschlossen.